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55 Cards in this Set
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Grundrechtsfunktion- status posivitus- Sonderstatus Kirchen
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dazu korreliert das Untermaßverbot: dh der STaat darf nicht zu wenig tun, um seiner Pflicht gerecht zu werden |
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Rückwirkung von Gesetzen- unechte Rückwirkung
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Grundsätze des Demokratieprinzips
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32 BVerfGG vorläufiger Rechtsschutz beim Verfassungsschutz |
-zulässig nach 93 III 32 BverGG öffnungsklausel ist die (nicht verwirren lassen von verschiedenne Aufbauvarianten: I. zur Zulässigkeit 1. Zuständigkeit des BVerfG - Öffnungsklausel nach Art. 93 1 Nr. 5 GG, 100 GG ein Eolantrag ist nur in solchen Fällen zulässig, in denen ein Hauptsacheverfahren nach den 93 ff. GG möglich ist, dh die Sache muss überhaupt in die Jurisdikton des BVerfG fallen II. Antrag an das BVerfG erforderlich? str. III. Antragsberechtrigung - richtet sich nach der Hauptsache IV. keine evidente Unzulässigkeit der Hauptsache wie zB Verfristung etc denn dammit soll vermieden werden, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen in der Hauptsache umgangen werden IV. RSB V. Form nach 23 I BVerfGG schriftlich VI. keine Vorwegnahme der Hauptsache zuläsigkeit der Hauptsache, die zulässigkeit erstreckt sich im der hauptsache auch auf 32 Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist zulässig, wenn Entscheidung in Hauptsache zu spät kommen würde und sonst in anderer Weise kein Rechtsschutz mehr gewährt werden kann
Zur Doppelhypothese:Bsp Abgeordneter wird weg Skandal aus Fraktion ausgeschlossen Zu 1. Nachteile fuer Abgeordneten, wenn Verfügung nicht erlassen wird :zb verliert fuer fast die ganze Zeit der Legislaturperiode Rechte wie an Ausschüssen mitzuarbeiten, die einen wesentlichen Teil der Arbeit darstellen Zu 2. Nachteile fuer Partei:wird ständig mit Abgeordneten konfrontiert den sie aus der Partei haben will |
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Rückwirkung von Gesetzen- echte Rückwirkung - Fraktionen im Bundestag |
-wird geprüft in der Begruendetheit und dann unter Art 2 II GG verfassungsmässige Schranken Siehe auch Problematik der Sicherheitsverwahrung |
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Ausschüsse
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Volksbeteiligung - Begehren-Beteiligung-Entscheid
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Fraktionslose Abgeordnete im Bundestag
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Verwaltungskompetenz - Art. 84 GG- durch Ländern als eigene Angelegenheit
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Verwaltungkompetenzverteilung
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Parteienfinanzierung
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Parteienchancengleichheit - Betätigungs-und Gründungsfreiheit
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-dabei haben sie das Recht bundesweit gesendet zu werden auch wenn sie nur in einem Land zur Wahl stehen
CDU UND CSU , es gilt das formale Verständnis 2 I PartG daher werden sie als zwei unterschiedliche Parteien angesehen |
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Abgeordnete - Durchsuchung - Finanzierung |
Janusköpfigkeit zweigesichtig schuetzt zum einen den Buerger in seinen Wahlrechtsgrundsaetzen und zum anderen den Abgeordneten im statusrechten, die hier als Individualrecht gelten, nur weil die Verfassungsbeschwerde ein Mittel Staat Buerger ist, heisst das nicht das der Abgeordnete auf das Organstreitverfahren alleine angewiesen ist |
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Untersuchungsausschuss- Kompetenz-Einsetzung
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Grenzen der Kompetenzen des Untersuchungsausschuss
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Einzelfallgesetz-Zitiergebot-effektiver Rechtsschutz
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Sonderabgabe
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Konkurrierende Gesetzgebung-Abweichungskompetenz
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Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz- Bedarfskompetenz
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Umgehung des Bundesrates bei Gesetzesverfahren
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Demokratieprinzip
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GOBT
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BVerfGG - Parteien im Organstreitverfahren
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Verwaltungskompetenz 84ff - Durchgriff auf kommunaler Ebene
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Parteien
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Wahlvorbereitung und Wahlwerbung der Parteien
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Einzelfallgesetz
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Konstruktives Misstrauensvotum
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Koalitionsvereinbarungen
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Rückübertragungsbefugnis Art. 72 IV GG
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Zustimmungsgesetz
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Einspruchsgesetz
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Kernkompetenzen - konkurrierende Gesetzgebungskompetenz
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außschließliche Gesetzgebungskompetenzen der LÄnder
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Untersuchungsauschuss - Schema
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Gleichheitssatz Art. 3 I GG - Formenmissbrauch
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PUAG
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Anspruch der Minderheiten im ausschuss auf Aktenherausgabe
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Kompetenz des Bundes für das Verwaltungsverfahren bei Bundesauftragsverwaltung
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Korrektur Art 84 GG ist nicht bundeseigeme Verwaltung
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Steuer - Gebühren - Beiträge
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Eingriff in Art. 12 GG- Sonderabgabe berufsregelende Tendenz
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Minderheitenrechte im Untersuchungsausschuss Vs. Arbeits und Funktionsfähigkeit des Untersuchungsausschusses
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Öffentlichkeitsarbeit der Regierung
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hat sich im Laufe der Zeit verändert
heutige Gesellschaft ist im Gegensatz zu früher in hohen Masse eine an Selbstverantwortung ausgerichtete Ordnung, daher sind Informationen nötig die Bürger azur Problembewältigung befähigen Kompetenz der Bunderegierung ergibt sich aus Art 65 G aber fuer Staatsleitung an sich gibt es keine Kompetenz dort wo ihr eine gesamtverantwortliche Staatsleitung zukommt - gibt Anhaltspunkte bei sonstigen Kompetenzvorschriften auch insbesondere bei länderübergreifendem Bezug massgebend ist nicht Art 83 GG, denn es handelt sich nicht um Verwaltungsmassnahmen dazu ist die Regierung nämlich nicht befugt auch im Wahlkampf sind informationskampagnen noch zulässig solange sie sehr dezent und zurückhaltend simd |
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Funktionale Selbstverwaltung
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Recht auf informelle Selbstbestimmung - Anforderung an Datenschutzgesetze
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Art. 12 GG Erlaubtheit der Tätigkeit - Schutzbeschränkung
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Drei-Stufen-Theorie-Berufstheorie
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Verwaltungskompetenzen nach Art. 84, 85 GG eingriffe des bundes in Länderwaltungskompetenzen
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- neeuer Streit im Staatsrecht
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Anwendung der Grundrechte auf europäische Gesellschaften |
- kurz bei der Zulässigkeit aufwerfen und dann endgültig bei Begründetheit klöären -fraglcih ist, ob sie Trägerin des Grundrechtes sein können (kurz in der Zulässigkeit und ausführlich dann in der Begründetheit) - grds. gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind, dh wenn die Personenmerhheit in vergleichbarer, grundrechtstypischer Weise in grundrechtlcih geschützten Betätigung gefährdet wird
grds. wegen des klaren Wortlauts nach Art. 19 Abs. 3 GG können sie sich nicht auf materielle Grundrechte berufen
-> Wortlautgrenzte ist überschritten, wenn man inländische, als ausländische auslegt , da ews nicht INland im Sinne der territorialen Gebietshoheit ist
--> historische Auslegung: aus der historischen Auslegung wird ersichtlich, dass der deutsche Gesetzgeber eine solche europoäische Entwicklung einfach nicht bedacht hatte
--> außerdem enthält das Unionsrecht ein Diskriminierungsverbot nach Art. 18 AEUV jede Diskriminierung aus Gründen der STaatsangehörigkeit ist verboten -- das ist unmittelbar vor nationalen Gerichten anwendbar --> wird in Grundfreiheiten weiter ausgestaltet: so müssen sie auch auf den zu erlangenden Rechtsschutz Inländern gleichstehen
--> Anwendungsvorrang des Europarechtes vlerangt, dass sie als rechts und parteifähig angesehen werden
- können sich sowieso vor den Fachgerichten auf Unionsrecht berufen - dh diesen kann die Vorgaben der deutschen Verfassung entgegengehalten werden
- aber nur dann der Fall, wenn ein hinreichender Inlandsbezug gegeben ist, dann wenn sie in Deutschland tätig wird und vor deutschen Gerichten klagen und verklagt werden kann auch kein Verstoß gegen die Solangerechtsprechung, denn sie verändert nicht einzelne Grundrechte, sondern erweitert lediglich die Grundrechtsträgerschaft fraglich ist, damit aber, ob sie sich auch auf die Deutschengrundrechte berufen können oder ob dies nur über Art. 2 I GG geht und dann die Schranken der anderne Grundrechte anwendet contra: aber Art. 2 I GG besitzt gerade nicht die engen Schranken der anderen Grundrechte insofern könnte man auch vertreten, dass man ganz normal die GR anwendet und das ganze einfach erweitert |
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Berufung von politischen Parteien auf Grundrechte |
Früher: quasi-staatsqualotät der politischen Parteien, denn sie sind in das Verfassungsorgan eingebaut -durch 21 GG soll der moderne Parteienstaat legalisiert werden, sie sind zu integrierten Bestandteilen des Verfassungsaufbaus und des verfassungsrechtlich geordneten politischen Lebens geworden Sie stehen daher nicht wie ein grundrechtsbewährter Bürger dem Staat gegenüber, sondern nehmen in der Demokratie eine Sonderstellung ein -kein Berufen auf Grundrechte daher möglich
Heute:Grundsatz der Staatsfreiheit der politischen Parteien, da sie als Mittler zwischen Volk und Staat stehen und diesem die Einflussnahme grundsätzlich verwehrt ist auf die politische Willensbildung
Allein juristische Personen, die einem besonderen Schutz durch Art 21 GG unterstehen Insbesondere Anwendbarkeit auf 9 GG 21 GG geht dem 9 GG vor und verdrängt diesen siehebauch unterschied zu Verbotswirkung zwischen 9 II und 21 II GG Dann könnte man aber die Parteiengründungsfreiheit nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifen, da 21 GG kein Grundrecht darstellt -insofern werden sie ueber 9 GG geschützt in den Grenzen des 2q GG Grds. In der Verfassungsbeschwerde nicht 21gg blank schreiben, sondern 3 GG iVm 21GG, 8GG ivm 21GG
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Verstoß gegen Art. 76 II GG |
Ungültigkeit eines Gesetzes bei Verstoß gegen formelles Verfassungsrecht tvA_ Art. 76 II GG ist eine Ordnungsvorschrift: Verletzung lässt die Verfassungsmäßigkeit unberührt Arg: rechtserhebliche Verhalten des BR erfolgt nach der Beschlussfassung des BT über die Gesetzesvorlage über den Verzicht auf einen Einspruch oder seine Zustimmung; dienende Funktion des Verfahrens - materielle Gerechtigkeit im deutschen Verfassungsrecht tvA: zwingendes Recht - Verfassungswidrigkeit des Gesetzes Arg.: Wortlaut; Verfassungssystematik - denn Eilvorlagen sind ausdrücklich erwähnt als Ausnahmevorschriften: frühzeitige Beteiligung soll den Einfluss auf den Gesetzesentwurf sichern: Rechssicherheit |
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ausdrückliche Weigerung der Zustimmung - Umdeutung in Einspruch möglich? |
tvA: als minus in der Zustimmung enthalten contra: Gesetzgebungsverfahren läuft beim Einspruchs und beim Zustimmungsverfahren verschieden ab - BRat kann erst Einspruch einlegen, nachdem er den VermA angerufen hat - dies ist bei Verweigerung der Zustimmung nicht der Fall daher ein aliud iE: Umdeutung nicht möglich ansonsten Umdeutung in Anrufung des Vermittlungsausschusses? tvA: Formenstrenge ist zu beachten Arg.: Rechtssicherheit und Rechtsklarheit Bundesrat ist nicht schutzbedürfitg - juristischer Rat steht den obersten Bundesorganen ausreichend zur Verfügung - kann auch vorsorglich den VermA einberufen |
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Bedarfskompetenz des Bundes nach Art. 72 Abs. 2 GG |
- es besteht kein politischer Spielraum diesbezüglich wie dies zuvor teilweise vom BVerfG festgestellt wurde --> denn die Entstehungsgeschichte deutet daraufhin, dass dies die Kompetenzen der Länder stärken sollte ihrem Sinn kann die Norm nur nachkommen, wenn sie subjektiv von demjenigen bestimmt werden kann, dessen Kompetenz beschränkt werden soll --> daher voll justiziabel Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse: nicht bei lediglich Verbesserung der Lebensverhältnisse erst dann, wenn in erheblicher, das bundestatatliche Sozialgefüge beeinträchtigende Weise auseinanderentwickelt haben Wahrung der Rechtseinheit dann wenn es eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen darstellt, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann Wahrung der Wirtschaftseinheit die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraumes geht Erforderlichklausel Rechtsmittel: nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 a GG gibt es jetzt das Kompetenzkontrolllverfahren allerdings aufgrund der Erforderlichkeitsklausel ganz erheblich eingeschränkt |
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Konkurrierende GEsetzgebungskompetenz |
1. Kernkompetenz 2. Bedarfskompetenz 3. Abweichungskompetenz |
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ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen |
Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs: eine dem Bund ausdrücklich zugewiesene Materie kann nicht geregelt werden, ohne dass zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene Materie mitgeregelt wird, wenn dies also unerlässliche Voraussetzung ist Annexkompetenz: hier geht es nicht um die Ausdehung einer zugewiesenen Materie auf eine andere, sondern um um die Ausweitung einer zugeteilten Kompetenz insbesondere bei Vorbereitung und Durchführung bestimmter Sachmaterien Zuständigkeit kraft Nautr der Sache - wenn es begriffsnotwendig vom Bund zu regeln ist |
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